Zum Hauptinhalt springen
Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
0 Ansichten

Kann ich eine Pflegekraft privat einstellen?

P
Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Mai 2026 um 10:58

Kann ich eine Pflegekraft privat einstellen? Das Motiv für die erwerbsmäßige Pflege ist der Gelderwerb. Dann kann die Tätigkeit eine meldepflichtige Beschäftigung sein. Ist das Motiv der Verdienst, kann die private Pflege meldepflichtig sein. Nämlich dann, wenn die finanzielle Entschädigung höher als das Pflegegeld ist.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Ja, das ist rechtlich möglich — du wirst dann zum Arbeitgeber im Privathaushalt. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie regelmäßig und wie umfangreich die Tätigkeit sein soll. Drei Modelle sind in der Praxis üblich: - Minijob im Privathaushalt: Bis 556 €/Monat (Stand 2026), Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale. Pauschalabgaben rund 14,8 %, dafür steuerlich absetzbar bis 510 €/Jahr. - Sozialversicherungspflichtige Anstellung: Bei höherem Stundenumfang oder Lohn über der Minijob-Grenze. Du meldest bei Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, führst Lohnsteuer ab und schließt eine Unfallversicherung bei der BG ab. - Selbständige Pflegekraft mit Gewerbeschein/Honorarvertrag: Sie schreibt Rechnung, du zahlst keine Abgaben. Achtung: Scheinselbständigkeit wird streng geprüft, wenn die Kraft weisungsgebunden und ausschließlich für dich tätig ist (§ 7 SGB IV). Im Zweifel über die Clearingstelle der DRV klären lassen. Zur Aussage im Forenbeitrag: Der Punkt stimmt im Kern. Reine Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeit unter Angehörigen ist nicht meldepflichtig. Sobald aber regelmäßig gezahlt wird und das Motiv der Verdienst ist, liegt eine Beschäftigung vor — unabhängig davon, ob die Vergütung über oder unter dem Pflegegeld liegt. Die "Pflegegeld-Grenze" ist kein juristisches Abgrenzungskriterium, sondern eine Faustregel aus der Praxis. Maßgeblich ist § 7 SGB IV: Wer weisungsgebunden, in einen fremden Haushalt eingegliedert und gegen Entgelt arbeitet, ist beschäftigt. Wichtig bei der Bezahlung: Mindestlohn 2026 liegt bei 12,82 €/Stunde brutto, gilt auch im Privathaushalt. Bei einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft zählen außerdem Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit (BAG-Urteil vom 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20) — eine echte 24-Stunden-Betreuung durch eine einzige Person ist damit faktisch nicht legal abbildbar. Finanzierung: Das Pflegegeld kannst du frei einsetzen, deckt aber nur einen Teilbetrag. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gibt es nur für zugelassene Pflegedienste, nicht für privat angestellte Einzelkräfte. Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) lässt sich für anerkannte Betreuungsangebote nutzen, je nach Landesrecht teils auch für anerkannte Einzelkräfte. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
Teilen:WhatsAppFacebook

Ihre Antwort

Keine Anmeldung nötig

Ähnliche Fragen

Andere haben Folgendes gefragt — vielleicht ist die Antwort auch für Sie hilfreich.