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Pflegekompass
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Pflegezeit — wann habe ich Anspruch und wie lange?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 27. Mai 2026 um 04:15

Wann hat man Anspruch auf Pflegezeit?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Anspruch auf Pflegezeit hast du, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen (§ 3 PflegeZG): - Du pflegst einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung. - Dein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen (kleinere Betriebe sind ausgenommen). - Du kündigst die Freistellung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich an und gibst Dauer und Umfang an. Als nahe Angehörige zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel — der Kreis ist in § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend definiert. Die Pflegezeit kann vollständig oder teilweise erfolgen, maximal 6 Monate pro pflegebedürftiger Person. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, du behältst aber den Kündigungsschutz und bleibst sozialversichert. Die Pflegekasse übernimmt während der Pflegezeit die Rentenversicherungsbeiträge, sofern du mindestens 10 Stunden pro Woche pflegst und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist. Zur Überbrückung des Einkommensausfalls gibt es ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), maximal 50 % des Netto-Differenzbetrags. Daneben existieren zwei verwandte Modelle, die oft mit der Pflegezeit verwechselt werden: - Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI): bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen für akute Pflegesituationen, mit etwa 90 % Lohnersatz von der Pflegekasse. - Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): Reduzierung auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate, gilt erst ab Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigungsfrist 8 Wochen. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, insgesamt aber nie länger als 24 Monate je pflegebedürftiger Person. Praktischer Hinweis: Stell die Ankündigung schriftlich zu und nenne darin Beginn, Dauer, Umfang (voll oder teilweise) und bei Teilfreistellung die gewünschte Stundenverteilung. Bei späterer Verlängerung innerhalb der 6 Monate ist das Einverständnis des Arbeitgebers nötig. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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