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Pflegekompass
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Welche Voraussetzungen braucht man für Pflegezeit?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 27. Mai 2026 um 04:15

Welche Voraussetzungen braucht man für Pflegezeit?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Damit das funktioniert, müssen drei Voraussetzungen zusammenkommen: - Dein Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen (kleinere Betriebe sind ausgenommen) - Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe-/Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel, Schwager/Schwägerin) - Bei dieser Person ist mindestens Pflegegrad 1 festgestellt, und die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt Die Ankündigung beim Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen, spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn. Darin gibst du an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang du freigestellt werden willst — bei Teilfreistellung auch, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Wichtig zur Finanzierung: Die Pflegezeit ist unbezahlt. Du bekommst kein Gehalt vom Arbeitgeber. Was bleibt: - Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiter - Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kannst du ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Lebensunterhalt zu sichern — bis zu 50 % deines Nettogehalts - Für die akute Anfangsphase gibt es zusätzlich Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Angehörigem, ca. 90 % vom Netto Während der Pflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG) — ab Ankündigung bis Ende der Freistellung darf dir nicht gekündigt werden, außer in begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wenn 6 Monate nicht reichen: Die Familienpflegezeit nach § 2 FPflegeZG erlaubt eine Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate (Arbeitgeber ab 25 Beschäftigte). Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, insgesamt maximal 24 Monate. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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