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Pflegekompass
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Wer bekommt das Original der Vorsorgevollmacht?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 27. Mai 2026 um 04:15

Wer bekommt das Original der Vorsorgevollmacht?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Das Original der Vorsorgevollmacht behält in aller Regel der Vollmachtgeber selbst — also die Person, die die Vollmacht erteilt hat. Das ist wichtig, weil eine Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann, und wer das Original besitzt, behält die Kontrolle. Der oder die Bevollmächtigte erhält in der Praxis meist eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie. Für die meisten Alltagsgeschäfte (Bank, Behörden, Pflegeheim) reicht das aus. Bei notariell beurkundeter Vollmacht stellt der Notar dem Bevollmächtigten auf Wunsch eine Ausfertigung aus — die hat dieselbe Rechtskraft wie das Original und ist das übliche Arbeitsdokument für den Bevollmächtigten. Wichtig zu unterscheiden: - Privatschriftliche Vollmacht: Original bleibt beim Vollmachtgeber, Bevollmächtigter bekommt Kopie. Im Ernstfall (Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig) muss der Bevollmächtigte das Original beibringen können — sprich: er muss wissen, wo es liegt, und im Notfall Zugriff haben. - Notarielle Vollmacht: Notar verwahrt die Urschrift, Vollmachtgeber erhält eine Ausfertigung, Bevollmächtigter eine weitere Ausfertigung. Für Grundstücksgeschäfte und Handelsregister-Sachen ist die notarielle Form ohnehin Pflicht. Praxis-Tipp: Hinterlegen Sie die Existenz der Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (rund 20 € einmalig). Damit findet das Betreuungsgericht im Ernstfall die Vollmacht und ordnet keine unnötige Betreuung an. Das Register speichert nur den Hinweis, dass eine Vollmacht existiert und wo sie liegt — nicht die Vollmacht selbst. Wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt sind (z. B. zwei Kinder gemeinsam), braucht jede Person ihre eigene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, sonst kann praktisch nur derjenige handeln, der das Dokument gerade hat. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei größeren Vermögensfragen oder komplizierten Familienverhältnissen lohnt der Gang zum Notar oder Fachanwalt.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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