
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 9 Std.
Was du brauchst, ist nicht die "Pflegezeit" nach § 3 PflegeZG (die geht bis 6 Monate), sondern die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG kombiniert mit Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Das ist der Klassiker für die 10 Tage in einer akuten Pflegesituation.
So läuft es ab:
1. Beim Arbeitgeber melden — unverzüglich, sobald die akute Pflegesituation eintritt. Formfrei, also Anruf oder Mail genügt erst einmal. Du teilst mit, dass du nach § 2 PflegeZG der Arbeit fernbleibst, weil ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist und du die Versorgung organisieren oder selbst übernehmen musst. Voraussichtliche Dauer angeben.
2. Ärztliche Bescheinigung besorgen — der Arzt des Angehörigen bestätigt die akute Pflegesituation und die Notwendigkeit deiner Anwesenheit. Diese Bescheinigung legst du dem Arbeitgeber auf Verlangen vor.
3. Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen — und zwar bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei deiner eigenen. Formular gibt es direkt dort oder online. Eingereicht werden: Antrag, ärztliche Bescheinigung, Nachweis über den Verdienstausfall (Arbeitgeberbescheinigung). Die Leistung beträgt rund 90 % des Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt wie das Krankengeld.
Wichtige Eckpunkte:
- Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftigem Angehörigen (seit 2024 jährlich, vorher nur einmalig im gesamten Pflegeverlauf).
- Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen — die akute Pflegesituation reicht. Für das Pflegeunterstützungsgeld muss aber spätestens im Verlauf ein Pflegegrad festgestellt werden, sonst kann die Kasse die Leistung verweigern.
- "Naher Angehöriger" ist weit gefasst: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe-/Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel.
- Anspruch besteht unabhängig von der Betriebsgröße — anders als bei der echten Pflegezeit (mehr als 15 Beschäftigte).
Praxis-Tipp: Melde dich beim Arbeitgeber telefonisch sofort, schicke die schriftliche Mitteilung hinterher. Den Antrag bei der Pflegekasse kannst du auch nachträglich stellen, aber je früher, desto schneller fließt das Geld.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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