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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wen darf ich für die Verhinderungspflege eintragen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Mai 2026 um 04:15

Wen darf ich für die Verhinderungspflege eintragen? Die Vertretung der Pflegeperson kann entweder eine geeignete Privatperson oder ein ambulanter Pflegedienst übernehmen: Verhinderungspflege durch Privatpersonen: Das können zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder Verwandte sein. Für nahe Verwandte und Haushaltsmitglieder gelten Sonderregelungen bei der Vergütung.

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 16 Std.

Hallo, als Ersatzpflegekraft kommen praktisch alle in Frage, die die Pflege tatsächlich übernehmen können — Pflegekasse macht da kaum Vorgaben. § 39 SGB XI unterscheidet aber zwei Gruppen, und das macht beim Geld den Unterschied. Erlaubt sind: - Ambulante Pflegedienste — die rechnen direkt mit der Kasse ab, einfachster Weg. - Einzelpflegekräfte (z. B. Tagesmütter-ähnliche Modelle, Betreuungskräfte, Bekannte aus dem Nachbarschaftsumfeld). - Freunde, Nachbarn, Bekannte ohne Verwandtschaftsverhältnis. - Nahe Angehörige bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) und Haushaltsmitglieder — aber mit Sonderregel. - Ehrenamtliche Helfer aus Nachbarschaftshilfen. Die Sonderregel für nahe Angehörige (bis 2. Grad) und Haushaltsmitglieder nach § 39 Abs. 3 SGB XI: Die Erstattung ist auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr gedeckelt. Konkret: - Pflegegrad 2: 520,50 € pro Jahr - Pflegegrad 3: 898,50 € pro Jahr - Pflegegrad 4: 1.200 € pro Jahr - Pflegegrad 5: 1.485 € pro Jahr Was zusätzlich obendrauf kommt — und in der Praxis oft vergessen wird: nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall der pflegenden Person. Die zählen extra und können bis zur Gesamtbudget-Grenze von 3.539 € (gemeinsamer Topf mit Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) erstattet werden. Bedeutet praktisch: Wenn deine Schwester für die Pflege Urlaub nimmt und 80 km anreist, lassen sich da neben dem 1,5-fach-Limit nochmal vierstellige Beträge nachweisen. Bei nicht-verwandten Helfern (Nachbar, Freundin) gilt das 1,5-fach-Limit nicht — hier kannst du den vollen Topf bis 3.539 € pro Jahr ausschöpfen. Was NICHT geht: Dich selbst als Hauptpflegeperson für deine eigene Vertretung eintragen. Auch nicht Personen, die im selben Haushalt leben und ohnehin pflegen — die fallen unter die Sonderregel, aber als "Vertretung" im engeren Sinn ist das schwierig zu begründen. Mein Tipp aus der Praxis: Eine kurze schriftliche Vereinbarung zwischen pflegebedürftiger Person und Ersatzpflegekraft (Datum, Stunden, Vergütung, Unterschrift beider) erspart viel Diskussion mit der Kasse. Manche Kassen haben dafür ein Formular, andere akzeptieren formlose Aufstellungen.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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