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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wird Kurzzeitpflege vor dem 01.07.25 auf das neue Verhinderungspflege-Budget angerechnet?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Mai 2026 um 04:15

Ich hätte Anspruch auf die Verhinderungspflege ab dem 01.07 aufgrund der Änderung. Kann ich dann vorher auch die Kurzzeitpflege mit einberechnen? Also vor dem 01.07.25? Und das komplett? Von meiner Freundin?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Ja, das lässt sich grundsätzlich zusammenführen — aber anders, als du es vielleicht denkst. Seit dem 01.07.2025 gibt es das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Das Budget gilt für das gesamte Kalenderjahr 2025, nicht erst ab dem 01.07. Das heißt: Was du vor dem 01.07.2025 bereits an Kurzzeitpflege verbraucht hast, wird auf diesen Jahrestopf angerechnet. Den Rest kannst du ab 01.07.2025 flexibel für Verhinderungspflege durch deine Freundin einsetzen. Konkret: Hast du z. B. im Mai 2025 1.000 € Kurzzeitpflege genutzt, stehen dir ab 01.07. noch 2.539 € für VP zur Verfügung. Hast du gar keine KZP genutzt, steht der volle Topf von 3.539 € bereit. Zur Freundin — das ist der wichtige Punkt: - Eine Freundin gilt sozialrechtlich nicht als nahe Angehörige (bis zum 2. Grad nach § 39 Abs. 3 SGB XI). - Solange sie nicht mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebt, greift die 1,5-fach-Begrenzung des Pflegegeldes NICHT. - Sie kann also bis zur kompletten Budget-Höhe (abzüglich bereits verbrauchter KZP) abgerechnet werden. - Lebt sie mit dir im selben Haushalt, gilt die 1,5-fach-Grenze — bei PG 2 wären das nur 520,50 €/Jahr für ihre Vergütung (Fahrtkosten und Verdienstausfall on top). Praktische Hinweise: - Quittung oder Auszahlungsbeleg mit Datum, Stundenzahl und Betrag aufheben. - Antrag formlos bei der Pflegekasse — meist gibt es ein Formular „Abrechnung Verhinderungspflege". - Belege für 2025 musst du nach der neuen Frist (seit 01.01.2026) bis Ende 2026 einreichen. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei größeren Beträgen lohnt sich vor Abrechnung kurz die Rückfrage bei deiner Pflegekasse, damit die Anrechnung der KZP sauber dokumentiert ist.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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