Kurzantwort: Reichen Rente und Pflegegeld nicht für die Pflegekosten, muss zunächst eigenes Vermögen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt die Hilfe zur Pflege (SGB XII) übernimmt. Geschützt bleibt das Schonvermögen: seit 2023 ein Freibetrag von 10.000 € je erwachsener Person (Ehepaare 20.000 €), die selbst bewohnte angemessene Immobilie und angemessener Hausrat. Erwachsene Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen herangezogen.
- 10.000 € Schonbetrag je erwachsener Person, Ehepaare 20.000 €
- Selbst bewohnte Immobilie bleibt geschützt, wenn angemessen
- Angemessener Hausrat, Auto und Erbstücke zählen zum Schonvermögen
- Kinder erst ab 100.000 € Jahreseinkommen in der Pflicht
- Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Amt zurückfordern
Wann muss eigenes Vermögen für die Pflege eingesetzt werden?
Pflege kostet — und das Geld der Pflegekasse deckt selten alles. Bleibt nach Rente, Pflegegeld und sonstigem Einkommen eine Lücke, muss diese aus eigenem Vermögen gedeckt werden. Erst wenn das Vermögen oberhalb des Schonvermögens aufgebraucht ist, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege nach dem siebten Kapitel des SGB XII ein.
Wichtig zu unterscheiden sind zwei Stellen:
- Die Pflegekasse zahlt feste Leistungen — Pflegegeld, Pflegesachleistungen — und prüft kein Vermögen. Wer einen Pflegegrad hat, bekommt diese Leistungen unabhängig vom Kontostand.
- Das Sozialamt übernimmt die ungedeckte Restkosten erst nachrangig — und prüft dafür Einkommen und Vermögen. Hier kommt das Schonvermögen ins Spiel.
Besonders relevant wird das bei der stationären Pflege: Ein Heimplatz kostet häufig deutlich mehr, als Rente und Pflegekassen-Zuschuss zusammen abdecken. Eine erste Einschätzung der Kostenlücke liefert der Pflegekosten-Rechner.

Wie hoch ist das Schonvermögen?
Das Schonvermögen ist der Vermögensbetrag, der nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden muss. Seit der Reform 2023 gelten deutlich höhere Beträge als früher:
| Konstellation | Geschütztes Barvermögen |
|---|---|
| Alleinstehende pflegebedürftige Person | 10.000 € |
| Ehepaar / eingetragene Lebenspartner | 20.000 € (je 10.000 €) |
| Zusätzlicher Alterssicherungs-Freibetrag (§ 66a SGB XII) | bis zu 25.000 € |
Der allgemeine Freibetrag von 10.000 € gilt pro erwachsener Person des Haushalts. Bei einem Ehepaar summiert er sich also auf 20.000 €. Erst der darüber hinausgehende Teil des Barvermögens — Sparbücher, Tagesgeld, Wertpapiere — muss für die Pflegekosten verwendet werden.
Der zusätzliche Alterssicherungs-Freibetrag nach § 66a SGB XII schützt weiteres Vermögen bis zu 25.000 €, wenn es überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs aufgebaut wurde — er ist für die meisten Pflegebedürftigen im Rentenalter aber von geringer praktischer Bedeutung.
Bleibt die selbst bewohnte Immobilie geschützt?
Die wohl wichtigste Frage für viele Familien: Muss das Eigenheim verkauft werden? In den meisten Fällen nein — die selbst bewohnte Immobilie gehört zum Schonvermögen.
Geschützt ist ein angemessenes Hausgrundstück, das der Pflegebedürftige allein oder gemeinsam mit Angehörigen bewohnt und das nach dem Tod von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll. Maßgeblich für die Angemessenheit sind:
- die Wohnfläche im Verhältnis zur Personenzahl
- die Ausstattung — kein Luxusobjekt
- bei Eigenheimen auch die Grundstücksgröße
Solange die Immobilie tatsächlich bewohnt wird, muss sie nicht verwertet werden — auch dann nicht, wenn ihr Wert die Vermögensfreibeträge bei weitem übersteigt.
Schwieriger wird es, wenn der Pflegebedürftige dauerhaft ins Pflegeheim zieht und niemand mehr im Haus wohnt. Dann kann das Sozialamt eine Verwertung verlangen — etwa durch Verkauf, Vermietung oder die Eintragung einer Grundschuld, mit der die übernommenen Kosten gesichert werden. Lebt aber der Ehepartner oder ein anderer naher Angehöriger weiter im Haus, bleibt es geschützt. Wie der Zugriff im Erbfall aussieht, vertieft der Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.
Welcher Hausrat und welches weitere Vermögen sind geschützt?
Neben Barvermögen und Immobilie zählt weiteres Vermögen zum Schonvermögen. Das Sozialgesetz schützt ausdrücklich:
- Angemessener Hausrat: Möbel, Haushaltsgeräte, Gegenstände des täglichen Bedarfs in üblichem Umfang
- Angemessenes Kraftfahrzeug: ein Auto in vertretbarer Größenordnung
- Familien- und Erbstücke: deren Verkauf für die Betroffenen eine besondere Härte wäre
- Gegenstände für Beruf oder Ausbildung:wenn sie zur Erwerbstätigkeit benötigt werden
- Vermögen für die Bestattungsvorsorge:zweckgebundene Rücklagen für die eigene Beerdigung
Erst Luxusgegenstände — etwa wertvolle Sammlungen oder Schmuck als Wertanlage — können zur Verwertung herangezogen werden. Wer eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen hat, sollte wissen: Angemessene Beträge dafür bleiben in der Regel geschützt und müssen nicht für Pflegekosten aufgelöst werden.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Eine der größten Sorgen erwachsener Kinder — und seit 2020 weitgehend entschärft. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 gilt: Erwachsene Kinder werden für die Pflegekosten ihrer Eltern erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt.
Konkret bedeutet das:
- Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die 100.000-€-Grenze nicht überschritten wird, und prüft das Einkommen nur bei konkreten Anhaltspunkten.
- Liegt das Einkommen unter 100.000 €, müssen Kinder nichts zu den Pflegekosten beitragen.
- Das Vermögen der Kinder bleibt grundsätzlich außen vor — entscheidend ist allein das Einkommen.
- Die Grenze gilt pro Kind: Jedes Kind wird einzeln betrachtet.
Liegt das Einkommen darüber, wird nur das überdurchschnittlich hohe Einkommen herangezogen — und auch dann verbleibt dem Kind ein deutlicher Selbstbehalt. Ob im Einzelfall überhaupt ein Beitrag droht, lässt sich mit dem Elternunterhalt-Rechner überschlagen.
Kann das Sozialamt verschenktes Vermögen zurückholen?
Wer sein Vermögen rechtzeitig verschenkt, um es vor dem Pflegekosten-Zugriff zu schützen, sollte die Zehn-Jahres-Frist kennen. Denn das Sozialamt schaut zurück.
Hat der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt — Geld, Wertpapiere, eine Immobilie —, kann das Sozialamt den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB auf sich überleiten. Es verlangt dann vom Beschenkten das Geschenk zurück, bis zur Höhe der übernommenen Pflegekosten.
Erst nach Ablauf von zehn Jahren ist eine Schenkung gegenüber dem Sozialamt sicher. Die Frist beginnt mit der vollzogenen Schenkung — bei Immobilien also mit der Eintragung im Grundbuch. Wer Vermögen aus diesem Grund übertragen will, muss das früh tun. Wie eine Immobilien-Schenkung richtig läuft, zeigt der Ratgeber Haus zu Lebzeiten überschreiben. Eine Alternative, die Vermögen liquide hält, ist die Leibrente und Immobilienverrentung.
Wie beantrage ich die Hilfe zur Pflege?
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe und wird beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises beantragt. Wichtig: Sie wird grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt — rückwirkende Zahlungen gibt es kaum. Wer eine Kostenlücke kommen sieht, sollte deshalb nicht zögern.
So läuft der Antrag in der Praxis ab:
- Antrag stellen: formlos oder mit dem Formular des Sozialamts. Es genügt, schriftlich Hilfe zur Pflege zu beantragen — das sichert das Antragsdatum.
- Unterlagen einreichen: Nachweise zu Einkommen und Vermögen, Rentenbescheid, Kontoauszüge, Pflegegrad-Bescheid, Heimvertrag oder Pflegedienst-Rechnung.
- Vermögensprüfung: Das Sozialamt ermittelt, welches Vermögen oberhalb des Schonvermögens einzusetzen ist.
- Bescheid: Das Amt teilt mit, in welcher Höhe es die ungedeckten Pflegekosten übernimmt.
Bei der Antragstellung hilft eine unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — sie ist kostenlos und klärt, welche Leistungen zustehen. Wer mit einem Bescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft das Verhältnis von Pflegekasse und Sozialamt. Die Pflegekasse zahlt feste, vom Pflegegrad abhängige Leistungen — und prüft dafür weder Einkommen noch Vermögen. Das Sozialamt kommt erst ins Spiel, wenn diese Leistungen plus Rente und eigenes Vermögen nicht ausreichen. Das Schonvermögen ist also ausschließlich eine Frage der Sozialhilfe, nicht der Pflegeversicherung. Wie hoch der ungedeckte Eigenanteil ausfällt, lässt sich vorab mit dem Pflegekosten-Rechner abschätzen.
Welche Fehler sollten Angehörige vermeiden?
- Vermögen zu spät übertragen: Eine Schenkung kurz vor der Pflegebedürftigkeit verfehlt ihren Zweck — die Zehn-Jahres-Frist läuft dann noch.
- Pflegekasse und Sozialamt verwechseln: Die Pflegekasse prüft kein Vermögen. Nur das Sozialamt prüft Schonvermögen — und erst nachrangig.
- Eigenheim vorschnell verkaufen: Solange es bewohnt wird, ist es geschützt. Ein Verkauf aus Angst kann unnötig sein.
- Elternunterhalt überschätzen: Unter 100.000 € Jahreseinkommen müssen Kinder nichts zahlen — viele zahlen aus Unkenntnis freiwillig.
- Antrag zu spät stellen: Hilfe zur Pflege wird grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt — wer zögert, bleibt auf Kosten sitzen.
Häufige Fragen zum Schonvermögen
Zählt das Pflegegeld zum einzusetzenden Vermögen?
Nein. Pflegegeld der Pflegekasse ist eine zweckgebundene Leistung und wird nicht als einzusetzendes Vermögen behandelt. Es soll die Pflege im häuslichen Umfeld sichern und steht dafür ungekürzt zur Verfügung.
Wie weist das Sozialamt mein Vermögen nach?
Im Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Vermögensverhältnisse offengelegt werden — Kontoauszüge, Sparbücher, Grundbuchdaten. Das Sozialamt darf diese Angaben prüfen. Falsche oder unvollständige Angaben können zu Rückforderungen und rechtlichen Konsequenzen führen.
Was passiert mit einer Lebensversicherung?
Eine Kapitallebensversicherung gehört grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen, soweit ihr Rückkaufswert das Schonvermögen übersteigt. Ausnahmen gelten, wenn der Vertrag zur Alterssicherung dient und nicht vorzeitig verwertbar ist — hier lohnt eine Einzelfallprüfung.
Gilt das Schonvermögen auch bei häuslicher Pflege?
Ja. Das Schonvermögen gilt bei jeder Form der Hilfe zur Pflege nach SGB XII — ob ambulant zu Hause oder stationär im Heim. Der Unterschied liegt vor allem bei der Immobilie: Bei häuslicher Pflege wird sie ohnehin bewohnt und ist damit klar geschützt.
Kann der Ehepartner zum Verkauf des Hauses gezwungen werden?
Nein. Bewohnt der Ehepartner das gemeinsame angemessene Haus weiter, ist es als Schonvermögen geschützt. Der nicht pflegebedürftige Partner soll durch die Hilfe zur Pflege nicht seine Lebensgrundlage verlieren — ihm verbleibt zudem ein angemessener Selbstbehalt.
Was ist der Unterschied zwischen Schonvermögen und Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?
Beides sind geschützte Beträge, aber in völlig verschiedenen Bereichen. Das Schonvermögen schützt Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamts für Pflegekosten. Der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bestimmt, wie viel von einem Erbe steuerfrei bleibt — Details dazu im Ratgeber Erbschaftssteuer-Freibeträge.
Zusammenfassung
Wenn Rente und Pflegegeld nicht reichen, muss eigenes Vermögen für die Pflege eingesetzt werden, bevor das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringt. Doch nicht alles ist betroffen: Ein Schonvermögen von 10.000 € je erwachsener Person — bei Ehepaaren 20.000 € — bleibt geschützt, ebenso die selbst bewohnte angemessene Immobilie und angemessener Hausrat.
Erwachsene Kinder werden seit 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € herangezogen — darunter zahlen sie nichts. Vorsicht gilt bei Schenkungen: Liegen sie weniger als zehn Jahre zurück, kann das Sozialamt sie für die Pflegekosten zurückfordern.
Weiterführend: Pflegekosten, Erbe und Sozialamt zeigt den Zugriff im Erbfall. Haus zu Lebzeiten überschreiben erklärt die Immobilien-Schenkung. Erbschaftssteuer-Freibeträge rundet die Vermögensplanung ab.
Quellen und Hinweise
- § 61 ff. SGB XII — Hilfe zur Pflege
- § 90 SGB XII — Einzusetzendes Vermögen und Schonvermögen
- § 66a SGB XII — Erweiterter Vermögensschutz bei Hilfe zur Pflege
- § 528 BGB — Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 93 SGB XII — Überleitung von Ansprüchen
- § 94 SGB XII — Übergang von Ansprüchen, 100.000-€-Grenze (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
- BMG — Online-Ratgeber Pflege
- Verbraucherzentrale — Gesundheit und Pflege
Stand Mai 2026. Alle Angaben — insbesondere der Vermögensfreibetrag von 10.000 € und die 100.000-€-Grenze beim Elternunterhalt — wurden im Mai 2026 anhand des SGB XII geprüft. Dieser Artikel bietet Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für den Einzelfall sollten eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder ein Fachanwalt für Sozialrecht hinzugezogen werden.
