Kurzantwort: Ein Haus lässt sich zu Lebzeiten per notariell beurkundeter Schenkung an die Kinder übertragen. Jedes Kind hat dabei einen Schenkungssteuer-Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil, der alle zehn Jahre neu auflebt. Drei Risiken bleiben: die Pflichtteilsergänzung übergangener Erben, die Rückforderung bei Verarmung nach § 528 BGB und der Zugriff des Sozialamts innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Ein eingetragener Nießbrauch sichert das Wohnen ab und senkt die Steuerlast.
- Notar Pflicht — eine Grundstücksübertragung ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam
- 400.000 € Freibetrag je Kind und Elternteil, alle zehn Jahre erneut
- Pflichtteilsergänzung schmilzt über zehn Jahre ab (§ 2325 BGB)
- Rückforderung möglich bei Verarmung (§ 528 BGB) oder grobem Undank (§ 530 BGB)
- 10-Jahres-Frist Sozialamt — vorher kann das Amt das Geschenk für Pflegekosten zurückverlangen
Was bedeutet eine Schenkung zu Lebzeiten?
Eine Überschreibung zu Lebzeiten ist juristisch eine Schenkung: Das Eigentum am Haus geht ohne Gegenleistung auf eine andere Person über — meist auf die Kinder. Im Unterschied zum Erbe wird die Immobilie schon jetzt übertragen, nicht erst nach dem Tod.
Bei Grundstücken und Häusern schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor (§ 311b BGB). Eine formlose Übertragung „per Handschlag“ ist unwirksam. Nach der Beurkundung trägt das Grundbuchamt den neuen Eigentümer ein — erst damit ist die Übertragung rechtlich vollendet.
Wer zu Lebzeiten überträgt, verfolgt meist eines von drei Zielen: Erbschaftssteuer sparen, indem Freibeträge mehrfach genutzt werden; Erbstreit vermeiden, indem die Vermögensfrage vorab geklärt wird; oder die Immobilie dem Zugriff bei Pflegebedürftigkeit entziehen. Gerade das dritte Ziel ist heikel — dazu unten mehr.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer für ein Haus?
Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer folgen denselben Regeln. Entscheidend ist der Freibetrag, der vom Verwandtschaftsgrad abhängt. Für Kinder gilt:
- 400.000 € Freibetrag pro Kind — und zwar gegenüber jedem Elternteil getrennt
- Schenken Vater und Mutter jeweils ihren hälftigen Anteil, stehen dem Kind 800.000 € steuerfrei zur Verfügung
- Der Freibetrag lebt alle zehn Jahre neu auf — eine teure Immobilie kann in zwei Etappen übertragen werden
Übersteigt der Immobilienwert den Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Teil Schenkungssteuer nach Steuerklasse I an. Die Sätze sind progressiv gestaffelt:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuersatz Steuerklasse I |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
Beispiel: Ein alleinstehender Vater überträgt seiner Tochter ein Haus im Verkehrswert von 500.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig. Der Steuersatz für diese Stufe liegt bei 11 Prozent — die Tochter zahlt 11.000 € Schenkungssteuer. Hätte auch die Mutter einen Anteil geschenkt, wäre die Schenkung steuerfrei geblieben.
Wer einen ersten Überblick über die zu erwartenden Pflegekosten braucht, findet ihn im Pflegekosten-Rechner — das hilft bei der Abwägung, ob die Immobilie als Reserve gebraucht wird.
Was ist die Pflichtteilsergänzung?
Wer Kinder oder einen Ehegatten enterbt, kann den Pflichtteil nicht ausschließen — er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Problematisch wird es, wenn die Schenkung dazu dient, den Pflichtteil leerlaufen zu lassen. Dagegen schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Die Regel: Eine Schenkung wird beim Pflichtteil so behandelt, als gehöre sie noch zum Nachlass — allerdings abschmelzend. Pro Jahr seit der Schenkung sinkt der anrechenbare Wert um ein Zehntel:
| Zeit seit der Schenkung | Anrechnung beim Pflichtteil |
|---|---|
| Im ersten Jahr | 100 % |
| Nach 3 Jahren | 70 % |
| Nach 5 Jahren | 50 % |
| Nach 10 Jahren | 0 % — keine Anrechnung mehr |
Wichtige Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit dem Tod des Schenkers — die Schenkung bleibt also lange pflichtteilsrelevant. Behält sich der Schenker außerdem ein Nießbrauchrecht vor, hat er die Immobilie wirtschaftlich nicht „weggegeben“; nach der Rechtsprechung läuft die Frist dann unter Umständen gar nicht erst an. Wer Pflichtteilsansprüche sicher entschärfen will, sollte das anwaltlich prüfen lassen.
Kann ich das Haus zurückfordern, wenn ich es brauche?
Ja — eine Schenkung ist nicht in jedem Fall endgültig. Das Gesetz kennt zwei Rückforderungsgründe.
Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB)
Wer nach der Schenkung verarmt und seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten kann, darf das Geschenk zurückverlangen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Pflegekosten das Vermögen aufzehren. Der Beschenkte kann die Rückgabe abwenden, indem er stattdessen den fehlenden Unterhalt in Geld zahlt — er muss also nicht zwingend das Haus zurückgeben.
Wichtig: Dieser Anspruch ist auf zehn Jahre ab der Schenkung begrenzt. Liegt die Übertragung länger zurück, ist eine Rückforderung wegen Verarmung ausgeschlossen.
Rückforderung wegen groben Undanks (§ 530 BGB)
Verhält sich der Beschenkte gegenüber den Schenkenden schwer verfehlend — etwa durch Misshandlung, schwere Beleidigung oder das Im-Stich-Lassen in einer Notlage —, kann die Schenkung widerrufen werden. Bloße Unhöflichkeit oder Familienstreit reichen dafür nicht. Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Undank-Verhaltens erklärt werden.
Verwandt mit der Verrentung als Alternative ist die Leibrente und Immobilienverrentung — dort bleibt die Immobilie beim Verkauf gegen lebenslange Zahlungen liquide, statt verschenkt zu werden.
Wie wirkt sich die Schenkung auf das Sozialamt aus?
Reichen Rente und Vermögen für die Pflegekosten nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege nach SGB XII. Doch das Amt schaut zurück: Hat der Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren eine Immobilie verschenkt, kann es den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung (§ 528 BGB) auf sich überleiten.
Praktisch bedeutet das: Das Sozialamt verlangt vom beschenkten Kind das Geschenk zurück — bis zur Höhe der übernommenen Pflegekosten. Das Kind kann die Rückgabe der Immobilie wieder durch Geldzahlung abwenden, muss aber liquide Mittel aufbringen. Das verschenkte Haus ist innerhalb der Zehn-Jahres-Frist also kein sicherer Schutz vor dem Pflegekosten-Zugriff.
Erst nach Ablauf von zehn Jahren ist die Schenkung gegenüber dem Sozialamt geschützt. Wer das Haus aus diesem Grund überträgt, sollte das so früh wie möglich tun — und sich nicht darauf verlassen, dass Pflegebedürftigkeit erst spät eintritt. Wie das Sozialamt grundsätzlich auf das Erbe und auf Schenkungen zugreift, vertieft der Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.
Wie sichere ich mich mit Nießbrauch oder Wohnrecht ab?
Wer das Haus überträgt, aber weiter darin wohnen oder es wirtschaftlich nutzen will, lässt sich ein Nutzungsrecht ins Grundbuch eintragen. Zwei Varianten stehen zur Wahl:
| Merkmal | Nießbrauch | Wohnrecht |
|---|---|---|
| Eigene Nutzung | Ja | Ja |
| Vermietung möglich | Ja — Mieteinnahmen bleiben beim Berechtigten | Nein |
| Schutz vor Verkauf durch das Kind | Stark — Recht bleibt bestehen | Stark — Recht bleibt bestehen |
| Steuerlicher Effekt | Hohe Wertminderung der Schenkung | Geringere Wertminderung |
Der Nießbrauch ist die stärkere Absicherung. Er erlaubt nicht nur das Wohnen, sondern auch die Vermietung — der Schenker behält damit die Erträge. Gleichzeitig mindert der Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich, weil die Immobilie für das beschenkte Kind zunächst nur eingeschränkt nutzbar ist. Das senkt die Schenkungssteuer.
Das Wohnrecht ist schwächer: Es deckt nur das eigene Wohnen ab. Eine Vermietung ist nicht möglich. Für Paare, die einfach im Haus wohnen bleiben wollen, reicht es oft trotzdem aus.
Eine verwandte Gestaltung erklärt der Ratgeber Nießbrauch: Immobilie übertragen im Detail — inklusive Berechnung des Nießbrauchwerts.
Welche Fehler sollte ich vermeiden?
- Zu spät übertragen: Wer die Zehn-Jahres-Frist gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Sozialamt nutzen will, muss früh handeln. Eine Schenkung kurz vor der Pflegebedürftigkeit verfehlt ihren Zweck.
- Ohne Nießbrauch übertragen: Ohne Nutzungsrecht kann das Kind das Haus verkaufen — die Schenkenden stünden ohne Wohnung da.
- Pflichtteil unterschätzen: Übergangene Kinder können trotz Schenkung Geld verlangen. Wer das nicht einplant, riskiert Streit und Liquiditätsprobleme.
- Rückforderungsrechte nicht regeln: Im Notarvertrag lassen sich zusätzliche Rückforderungsklauseln vereinbaren — etwa für den Fall der Insolvenz oder Scheidung des Kindes.
- Steuerberatung sparen: Die richtige Verteilung auf beide Elternteile und die Staffelung über zehn Jahre kann fünfstellige Steuerbeträge sparen.
Häufige Fragen zur Haus-Überschreibung
Brauche ich für die Überschreibung einen Notar?
Ja, zwingend. Die Übertragung eines Grundstücks oder Hauses muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Ohne Beurkundung ist der Vertrag unwirksam. Der Notar veranlasst anschließend die Eintragung im Grundbuch.
Kann ich das Haus an mehrere Kinder gleichzeitig übertragen?
Ja. Mehrere Kinder können gemeinsam Eigentümer werden — etwa je zur Hälfte. Jedes Kind nutzt dann seinen eigenen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil. Sinnvoll ist eine klare Regelung, wer das Haus nutzt und wer ausgezahlt wird, um späteren Streit zu vermeiden.
Was passiert bei Scheidung des beschenkten Kindes?
Das verschenkte Haus gehört allein dem Kind, nicht dem Schwiegerkind. Bei einer Scheidung fällt es daher nicht in den Zugewinnausgleich des Schenkungswerts. Wertsteigerungen während der Ehe können jedoch teilweise ausgleichspflichtig sein. Eine Rückforderungsklausel im Notarvertrag schafft zusätzliche Sicherheit.
Fällt bei der Schenkung Grunderwerbsteuer an?
Nein. Schenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie — also von Eltern an Kinder — sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Es fällt nur Schenkungssteuer an, und auch das nur, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Muss ich die Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja. Eine Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Der beurkundende Notar übermittelt die Daten in der Regel ohnehin automatisch. Bleibt die Schenkung unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an — die Anzeigepflicht besteht trotzdem.
Kann das Haus trotz Nießbrauch zwangsversteigert werden?
Gerät das beschenkte Kind in die Insolvenz, kann das Haus grundsätzlich verwertet werden. Ein im Grundbuch an erster Rangstelle eingetragener Nießbrauch bleibt jedoch bestehen — Käufer übernehmen die Immobilie mitsamt dem Nutzungsrecht der Schenkenden. Die richtige Rangstelle im Grundbuch ist daher entscheidend.
Zusammenfassung
Ein Haus zu Lebzeiten zu überschreiben, kann Erbschaftssteuer sparen und Erbstreit vermeiden — vorausgesetzt, die Übertragung erfolgt früh und durchdacht. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil, der alle zehn Jahre neu auflebt.
Drei Fallen bleiben: Die Pflichtteilsergänzung übergangener Erben schmilzt erst über zehn Jahre ab. Bei Verarmung kann der Schenker das Geschenk zurückfordern (§ 528 BGB) — und das Sozialamt kann diesen Anspruch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist für Pflegekosten auf sich überleiten. Ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch sichert das Wohnen ab und senkt die Steuerlast.
Weiterführend: Erbschaftssteuer-Freibeträge erklärt alle Freibeträge im Detail. Schonvermögen bei Pflege zeigt, welches Vermögen vor dem Sozialamt geschützt bleibt. Der Elternunterhalt-Rechner hilft bei der Frage, ob Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen.
Quellen und Hinweise
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke (Beurkundungspflicht)
- § 516 ff. BGB — Schenkung
- § 528 BGB — Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
- § 530 BGB — Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks
- § 2325 BGB — Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- §§ 16, 19 ErbStG — Freibeträge und Steuersätze
- § 93 SGB XII — Überleitung von Ansprüchen durch das Sozialamt
- Bundesministerium der Justiz — Erben und Vererben
- Verbraucherzentrale — Vermögen und Vorsorge
Stand Mai 2026. Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und sorgfältig geprüft. Die Steuer-Freibeträge gelten seit 2009 unverändert. Dieser Artikel bietet Orientierung und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Für die Gestaltung im Einzelfall ist eine notarielle oder anwaltliche Beratung unverzichtbar.
